AGB
Rheinhessen Roller – Vespa-Vermietung
Gerbstedterstraße 8, 55296 Harxheim
Vertreten durch : Andrea von Danwitz
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Rheinhessen Roller, Inhaberin Andrea von Danwitz, nachfolgend „Vermieterin“, und ihren Kunden über:
die zeitweise Vermietung von Motorrollern beziehungsweise Vespas mit 50 cm³,
die Mitvermietung von Zubehör,
geführte Vespa-Touren,
Gruppen- und Firmenbuchungen,
Zusatzleistungen wie Picknick- oder Aperitivo-Angebote,
den Verkauf und die Einlösung von Gutscheinen.
Kunde beziehungsweise Mieter ist die Person oder das Unternehmen, das den Vertrag mit der Vermieterin abschließt. Fahrer ist jede im Mietvertrag eingetragene und zur Führung eines Mietfahrzeugs berechtigte Person.
Abweichende Vereinbarungen haben nur Vorrang, wenn sie zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich in Textform oder im Mietvertrag festgehalten wurden.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
2. Vertragsgegenstand und Vertragsunterlagen
Gegenstand des Mietvertrags ist die zeitweise Überlassung des gebuchten Fahrzeugs einschließlich des jeweils vereinbarten Zubehörs.
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus:
der Buchungs- beziehungsweise Auftragsbestätigung,
dem Mietvertrag,
dem Übergabe- und Zustandsprotokoll,
der jeweiligen Leistungsbeschreibung,
diesen AGB.
Die Vermieterin schuldet grundsätzlich keine Beförderung des Mieters oder der Teilnehmer zum Ausgangspunkt, zu Zwischenstopps oder zu einem Zielort.
Bei geführten Touren schuldet die Vermieterin die Organisation und Begleitung der vereinbarten Tour, nicht jedoch einen bestimmten landschaftlichen Eindruck, bestimmte Sichtverhältnisse, bestimmte Wetterbedingungen oder das Erreichen jedes ursprünglich vorgesehenen Zwischenstopps.
Die gesetzlichen Vorschriften über Pauschalreiseverträge finden nicht Anwendung, soweit es sich um eine Tagesleistung von weniger als 24 Stunden ohne Übernachtung handelt und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 651a Abs. 5 BGB erfüllt sind.
3. Nutzung der Fahrzeuge
Die Fahrzeuge dürfen ausschließlich innerhalb Deutschlands genutzt werden. Fahrten ins Ausland bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Vermieterin.
Die Fahrzeuge dürfen ausschließlich zu privaten beziehungsweise im Rahmen vereinbarter Firmen- oder Gruppenveranstaltungen zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken genutzt werden.
Insbesondere untersagt sind:
die Weitervermietung oder sonstige entgeltliche Überlassung,
die Teilnahme an Rennen, Wettbewerben, Zuverlässigkeitsprüfungen oder Fahrzeugtests,
Fahrsicherheitstrainings ohne vorherige Zustimmung,
die Nutzung zur gewerblichen Personen- oder Warenbeförderung,
das Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge,
die Nutzung auf Rennstrecken, Offroad-Strecken oder ungeeignetem Gelände,
die Nutzung zu rechtswidrigen Zwecken,
technische Veränderungen oder Manipulationen am Fahrzeug.
Das Befahren unbefestigter Wege, Feldwege oder anderer für das Fahrzeug ungeeigneter Flächen ist nicht gestattet.
Bei einer vertragswidrigen Nutzung kann die Vermieterin die weitere Nutzung untersagen und den Mietvertrag aus wichtigem Grund beenden. Gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
4. Fahrberechtigte Personen
Fahrberechtigt sind ausschließlich Personen, die:
mindestens 21 Jahre alt sind,
über eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis der Klasse AM, A1, A2, A, B oder eine entsprechende anerkannte Fahrerlaubnis verfügen,
im Mietvertrag ausdrücklich als Fahrer eingetragen sind,
bei Fahrzeugübergabe ihren gültigen Originalführerschein vorlegen.
Führerscheinkopien oder digitale Abbildungen ersetzen die Vorlage des Originalführerscheins nicht.
Das Fahrzeug darf nur durch die im Mietvertrag eingetragenen Fahrer geführt werden. Eine Überlassung an andere Personen ist untersagt.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle von ihm benannten Fahrer die Voraussetzungen dieser AGB einhalten. Er hat das Verhalten der von ihm benannten Fahrer im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs wie eigenes Verhalten zu vertreten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Bei Firmen- oder Gruppenbuchungen muss der Vertragspartner sämtliche Fahrer rechtzeitig benennen und sicherstellen, dass diese die persönlichen und fahrerlaubnisrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die Vermieterin darf die Übergabe verweigern, wenn:
der erforderliche Führerschein nicht im Original vorgelegt wird,
die Fahrerlaubnis ungültig oder erkennbar nicht ausreichend ist,
begründete Zweifel an der Identität oder Fahrtüchtigkeit des Fahrers bestehen,
der Fahrer die vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Beruht die verweigerte Übergabe auf einem vom Mieter oder Fahrer zu vertretenden Umstand, gelten die Regelungen über Nichterscheinen beziehungsweise kurzfristige Stornierung entsprechend. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Fahrtüchtigkeit und Verhalten im Straßenverkehr
Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit insbesondere durch Alkohol, Drogen, Medikamente, Krankheit, Übermüdung oder sonstige körperliche beziehungsweise geistige Einschränkungen beeinträchtigt ist.
Für Fahrer gilt während der gesamten Nutzung ein absolutes Alkohol- und Drogenverbot.
Sämtliche Straßenverkehrsvorschriften sind einzuhalten. Der Fahrer ist insbesondere für eine den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Fahrweise verantwortlich.
Mobiltelefone oder andere elektronische Geräte dürfen während der Fahrt nur im gesetzlich zulässigen Umfang verwendet werden.
Hinweise der Vermieterin beziehungsweise der Tourenleitung zu Sicherheit, Fahrzeugbedienung, Route und Ablauf sind zu beachten.
6. Beifahrer, Helme und Zubehör
Die Mitnahme eines Beifahrers ist nur zulässig, wenn:
das Fahrzeug für zwei Personen zugelassen ist,
das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird,
Fahrer und Beifahrer einen geeigneten Schutzhelm tragen,
die sichere Fahrzeugführung nicht beeinträchtigt wird.
Der Fahrer ist für die sichere Mitnahme des Beifahrers verantwortlich.
Mitvermietete Helme sind vor Fahrtbeginn auf passende Größe und erkennbare Beschädigungen zu prüfen. Festgestellte Mängel sind der Vermieterin vor Fahrtbeginn mitzuteilen.
Zubehör wie Helme, Handyhalterungen, Picknickkörbe, Decken oder sonstige Gegenstände ist sorgfältig zu behandeln und vollständig zurückzugeben.
Offensichtlich beschädigtes Zubehör darf nicht verwendet werden.
7. Preise
Es gelten die bei Abschluss der Buchung auf der Website beziehungsweise im individuellen Angebot angegebenen Gesamtpreise.
Im vereinbarten Mietpreis sind grundsätzlich enthalten:
die Fahrzeugüberlassung für den gebuchten Zeitraum,
der vereinbarte Versicherungsschutz,
gewöhnliche Wartungs- und Verschleißkosten,
Kraftstoff, soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist,
ausdrücklich gebuchtes Zubehör und gebuchte Zusatzleistungen.
Nicht enthalten sind insbesondere:
Parkgebühren,
Bußgelder und Verwarnungsgelder,
Abschlepp-, Bergungs- oder Verwahrungskosten,
Kosten aufgrund vertragswidriger Nutzung,
Kosten für vom Mieter verursachte Schäden,
nicht ausdrücklich gebuchte Zusatzleistungen.
Rabatte und Aktionsangebote sind nicht miteinander kombinierbar, sofern bei der jeweiligen Aktion nichts anderes angegeben wird.
8. Buchung und Vertragsschluss
Die Darstellung der Leistungen auf der Website stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.
Mit Abschluss des Buchungsvorgangs gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrags ab.
Der Vertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung der Vermieterin per E-Mail zustande.
Eine lediglich automatisch versandte Eingangsbestätigung stellt nur dann noch keine Vertragsannahme dar, wenn sie ausdrücklich als unverbindliche Eingangsbestätigung bezeichnet ist. In diesem Fall kommt der Vertrag erst mit einer gesonderten Buchungsbestätigung zustande.
Die Vermieterin kann Buchungsanfragen aus sachlichen Gründen ablehnen, beispielsweise bei:
fehlender Fahrzeugverfügbarkeit,
Zweifeln an der Erfüllung der Mietvoraussetzungen,
technischen oder organisatorischen Hindernissen,
begründeten Sicherheitsbedenken.
Bereits eingezogene Zahlungen werden bei Ablehnung einer Buchung unverzüglich über das ursprünglich verwendete Zahlungsmittel erstattet.
Der Kunde ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung unverzüglich auf offensichtliche Fehler zu prüfen und Abweichungen möglichst zeitnah mitzuteilen.
9. Zahlungsbedingungen
Die im Buchungs- oder Bestellprozess angezeigten Zahlungsmöglichkeiten stehen zur Verfügung.
Die Online-Zahlungsabwicklung erfolgt über:
Stripe, insbesondere für Kredit- und Debitkartenzahlungen,
PayPal.
SEPA-Lastschrift wird nicht angeboten.
Ein Anspruch auf die Nutzung einer bestimmten Zahlungsart besteht nicht.
Der Gesamtpreis ist, soweit im Buchungsvorgang oder Angebot nichts anderes angegeben wird, unmittelbar mit Vertragsschluss fällig.
Die Bedingungen des vom Kunden ausgewählten Zahlungsdienstleisters gelten ergänzend für die technische Zahlungsabwicklung.
Kann eine Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt werden, trägt der Kunde die hierdurch tatsächlich entstehenden angemessenen Rücklastschrift-, Rückbuchungs- oder Bearbeitungskosten. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind.
Eine Barzahlung gegen Rechnung kann im Einzelfall vereinbart werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
10. Kein Widerrufsrecht bei termingebuchten Leistungen
Bei Verträgen über die Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie bei sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn für die Leistung ein bestimmter Termin oder Zeitraum vereinbart wurde.
Die nachfolgenden Stornierungsmöglichkeiten werden unabhängig davon freiwillig vertraglich eingeräumt.
Für den Online-Erwerb eines Gutscheins, der noch nicht mit einem bestimmten Termin oder Leistungszeitraum verbunden ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Widerrufsrecht. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.
Termingebundene Kraftfahrzeugvermietungen und Freizeitdienstleistungen sind nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB grundsätzlich vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgenommen.
11. Stornierung durch den Kunden
Der Kunde kann eine verbindliche Buchung über den in der Buchungsbestätigung enthaltenen Stornierungslink oder durch eine Mitteilung in Textform, insbesondere per E-Mail, stornieren. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Stornierung bei der Vermieterin eingeht.
Für Stornierungen gelten folgende Bedingungen:
Bis einschließlich 14 Tage vor Mietbeginn: Die Buchung kann kostenfrei storniert werden. Bereits geleistete Zahlungen werden über das ursprünglich verwendete Zahlungsmittel erstattet.
Weniger als 14 Tage, aber mindestens 48 Stunden vor Mietbeginn: Es werden 50 % des vereinbarten Gesamtpreises als pauschalierte Entschädigung berechnet. Alternativ kann der Kunde nach Absprache einmalig kostenfrei auf einen verfügbaren Ersatztermin umbuchen oder einen Gutschein über den vollständigen Buchungswert erhalten.
Weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichterscheinen: Eine Erstattung des Buchungspreises ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Kunde kann jedoch einmalig zwischen folgenden Möglichkeiten wählen:
a) einer Umbuchung auf einen verfügbaren Ersatztermin oder
b) einem Gutschein über den vollständigen Buchungswert.
Die Umbuchung beziehungsweise Ausstellung des Gutscheins setzt voraus, dass der Kunde die Vermieterin spätestens vor Beginn des vereinbarten Mietzeitraums über die Verhinderung informiert. Bei einem Nichterscheinen ohne vorherige Mitteilung besteht kein Anspruch auf Umbuchung oder Ausstellung eines Gutscheins.
Eine Umbuchung ist nur im Rahmen der verfügbaren Termine möglich. Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin, ein bestimmtes Fahrzeug oder bestimmte Wetterbedingungen besteht nicht. Preisunterschiede aufgrund einer höherwertigen oder umfangreicheren neuen Buchung sind vom Kunden zu zahlen.
Der aufgrund einer kurzfristigen Stornierung ausgestellte Gutschein ist auf andere Personen übertragbar und kann für sämtliche regulär buchbaren Leistungen von Rheinhessen Roller eingesetzt werden. Für seine Gültigkeit gelten die Regelungen dieser AGB über entgeltlich erworbene Gutscheine entsprechend. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.
Wird auch der vereinbarte Ersatztermin vom Kunden storniert, gelten hierfür erneut die zum Zeitpunkt dieser Stornierung maßgeblichen Bedingungen. Ein Anspruch auf eine weitere kostenfreie Umbuchung besteht nicht.
Dem Kunden bleibt bei einer berechneten Stornierungsentschädigung ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Erlöse aus einer anderweitigen Vermietung sowie ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
Erstattungen erfolgen grundsätzlich über das ursprünglich verwendete Zahlungsmittel. Die Bearbeitungsdauer des jeweiligen Zahlungsdienstleisters liegt außerhalb des Einflussbereichs der Vermieterin.
Eine freiwillige vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs aus persönlichen Gründen begründet keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung. Gesetzliche Rechte des Kunden wegen eines Mangels oder einer von der Vermieterin zu vertretenden Leistungsstörung bleiben unberührt.
12. Witterungsbedingungen
Die Fahrzeuge sind grundsätzlich auch bei wechselhafter Witterung nutzbar. Bewölkung, leichte Niederschläge, einzelne Regenschauer oder eine ungünstige Wettervorhersage berechtigen nicht automatisch zu einer kostenfreien Stornierung.
Ist eine sichere Nutzung aufgrund konkreter Witterungsverhältnisse erheblich beeinträchtigt, insbesondere bei:
Sturm,
Gewitter mit erheblicher Gefährdung,
Schnee oder Eisglätte,
Überschwemmungen,
amtlichen Unwetterwarnungen,
sonstigen objektiv gefährlichen Straßenverhältnissen,
entscheidet die Vermieterin unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, ob die Vermietung beziehungsweise Tour sicher durchgeführt werden kann.
Sagt die Vermieterin die Fahrzeugübergabe beziehungsweise Tour aus Sicherheitsgründen ab, kann der Kunde wählen zwischen:
einer kostenfreien Umbuchung,
einem Gutschein über den vollständigen Buchungswert,
der Erstattung bereits geleisteter Zahlungen.
Möchte der Kunde die Buchung ausschließlich aufgrund persönlicher Wetterpräferenzen nicht wahrnehmen, obwohl die Leistung sicher und vertragsgemäß erbracht werden kann, gelten die Stornierungsbedingungen gemäß Ziffer 11.
Änderungen der Route oder einzelner Stopps bei geführten Touren sind zulässig, wenn sie aus Sicherheits-, Verkehrs- oder Witterungsgründen erforderlich und für die Teilnehmer zumutbar sind. Der Gesamtcharakter der Tour darf dadurch nicht wesentlich verändert werden.
Wird die Leistung von der Vermieterin nicht erbracht, kann der Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Regeln über den Ausschluss der Gegenleistung entfallen. Ein verpflichtender Gutschein anstelle einer Erstattung wäre deshalb in dieser Situation riskant.
13. Kaution
Die Kaution beträgt 100 € je Fahrzeug, sofern in der Buchungsbestätigung oder im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
Die Kaution ist spätestens bei Fahrzeugübergabe zu leisten. Ohne vollständige Leistung der Kaution kann die Übergabe verweigert werden.
Die Vermieterin kann fällige und hinreichend konkretisierte Forderungen aus dem Mietverhältnis mit der Kaution verrechnen.
Nach ordnungsgemäßer Rückgabe wird die Kaution grundsätzlich unverzüglich zurückerstattet beziehungsweise freigegeben.
Bei erkennbaren Schäden, ungeklärten Schadenereignissen oder anderen noch nicht bezifferbaren Forderungen darf ein angemessener Teil der Kaution bis zur erforderlichen Prüfung vorübergehend zurückbehalten werden. Die Vermieterin informiert den Mieter über den Grund des Einbehalts und rechnet nach Klärung unverzüglich ab.
Nachträglich bekannt werdende Forderungen, insbesondere Bußgelder, behördliche Gebühren oder verdeckte Schäden, können unabhängig von einer bereits zurückgezahlten Kaution geltend gemacht werden.
14. Gutscheine
14.1 Gutscheinarten
Die Vermieterin bietet insbesondere folgende Gutscheine an:
Leistungsgutscheine für eine konkret beschriebene Mietdauer oder Leistung,
Gutscheinpakete für eine Mietleistung einschließlich bestimmter Zusatzleistungen,
gegebenenfalls Wertgutscheine mit einem ausgewiesenen Geldbetrag.
Der Leistungsumfang ergibt sich aus der zum Kaufzeitpunkt geltenden Gutscheinbeschreibung.
14.2 Einlösung
Gutscheine können nur nach vorheriger Terminbuchung und vorbehaltlich der Verfügbarkeit eingelöst werden.
Der Gutscheincode muss bei der Buchung angegeben werden.
Zusatzleistungen eines Gutscheinpakets können grundsätzlich nur zusammen mit der darin enthaltenen Mietleistung eingelöst werden.
Die Einlösung ist während des veröffentlichten Saisonbetriebs möglich. Der derzeitige Saisonbetrieb ist grundsätzlich vom 1. März bis zum 31. Oktober vorgesehen. Abweichende Saisonzeiten werden auf der Website bekannt gegeben.
14.3 Gültigkeit
Ansprüche aus entgeltlich erworbenen Gutscheinen unterliegen der gesetzlichen Regelverjährung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem der Gutschein erworben und der Anspruch entstanden ist.
Saisonale Schließzeiten verkürzen die gesetzliche Verjährungsfrist nicht.
Die gesetzliche Regelverjährung beträgt drei Jahre; ihr Beginn richtet sich grundsätzlich nach dem Schluss des Entstehungsjahres. Die frühere Formulierung „drei Jahre ab Kaufdatum“ wäre daher ungenau.
14.4 Leistung und Preisänderungen
Bei einem konkret bezeichneten Leistungsgutschein besteht während seiner Gültigkeit grundsätzlich Anspruch auf die bezeichnete Leistung.
Ist nur ein Geldwert ausgewiesen, wird dieser auf den bei Buchung geltenden Preis angerechnet.
Reicht der Wert eines Wertgutscheins nicht aus, ist die Differenz zu zahlen.
Ein verbleibendes Guthaben eines Wertgutscheins bleibt bis zum Ablauf der gesetzlichen Gültigkeit bestehen, soweit die technische und wirtschaftliche Teileinlösung möglich ist.
14.5 Übertragbarkeit und Auszahlung
Gutscheine sind übertragbar, sofern sie nicht ausdrücklich personengebunden ausgestellt wurden.
Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts ist ausgeschlossen, soweit kein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung besteht.
Der Gutschein ist vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Bei nachgewiesenem Erwerb kann die Vermieterin einen verlorenen Code sperren und ersetzen, sofern der Gutschein noch nicht eingelöst wurde. Ein Anspruch hierauf besteht nicht, wenn der Nachweis des Erwerbs beziehungsweise der Berechtigung nicht geführt werden kann.
14.6 Nicht verfügbare Zusatzleistungen
Ist eine Zusatzleistung aus einem bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und von der Vermieterin nicht zu vertretenden Grund nicht verfügbar, kann eine nach Art, Qualität und Wert gleichwertige und für den Kunden zumutbare Ersatzleistung angeboten werden.
Lehnt der Kunde eine nicht gleichwertige oder unzumutbare Ersatzleistung ab, wird der auf die entfallene Zusatzleistung entfallende Preis erstattet beziehungsweise der entsprechende Gutscheinwert wieder gutgeschrieben.
15. Mietzeitraum, Übernahme und Rückgabe
Der Mietzeitraum beginnt mit der vereinbarten Übergabe und endet mit der vereinbarten Rückgabe.
Verzögert sich die Übergabe aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund, verlängert sich der vereinbarte Rückgabezeitpunkt nicht automatisch.
Das Fahrzeug wird am vereinbarten Ort übergeben. Bestehende Schäden und Besonderheiten werden in einem Übergabe- beziehungsweise Zustandsprotokoll dokumentiert.
Der Mieter hat Gelegenheit, das Fahrzeug bei Übergabe zu prüfen und weitere erkennbare Schäden unverzüglich aufnehmen zu lassen.
Bei Rückgabe wird das Fahrzeug nach Möglichkeit gemeinsam begutachtet.
Das Fahrzeug ist mit sämtlichem Zubehör, Fahrzeugschlüsseln und überlassenen Unterlagen zurückzugeben.
Das Fahrzeug muss nicht vollgetankt zurückgegeben werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
16. Verspätete Rückgabe
Der Mieter muss die Vermieterin unverzüglich informieren, sobald eine verspätete Rückgabe absehbar ist.
Bei verspäteter Rückgabe kann für jede angefangene weitere Stunde das hierfür in der jeweils gültigen Preisliste vorgesehene Entgelt verlangt werden, höchstens jedoch der Preis des nächsthöheren beziehungsweise eines weiteren vergleichbaren Mietzeitraums.
Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Weitergehende, konkret nachgewiesene Schäden, insbesondere aufgrund einer dadurch ausgefallenen Anschlussvermietung, können unter Anrechnung des bereits berechneten Verspätungsentgelts geltend gemacht werden, sofern der Mieter die Verspätung zu vertreten hat.
17. Pflichten während der Mietzeit
Das Fahrzeug und sämtliches Zubehör sind sorgfältig und bestimmungsgemäß zu behandeln.
Der Mieter beziehungsweise Fahrer ist insbesondere verpflichtet:
das Fahrzeug bei jedem Abstellen ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern,
Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugunterlagen sicher aufzubewahren,
die Bedienungs- und Sicherheitshinweise zu beachten,
das Fahrzeug nicht zu überladen,
erkennbare technische Probleme unverzüglich mitzuteilen,
das Fahrzeug vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen,
keine Veränderungen oder Reparaturen ohne Zustimmung vorzunehmen.
Das Fahrzeug darf nicht unbeaufsichtigt mit steckendem Schlüssel oder laufendem Motor zurückgelassen werden.
Beim Parken sind die gesetzlichen Vorschriften und örtlichen Beschränkungen zu beachten.
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die aus einer von ihm oder einem berechtigten Fahrer zu vertretenden Verletzung dieser Pflichten entstehen.
18. Warnleuchten, Pannen und technische Störungen
Bei Warnleuchten, ungewöhnlichen Geräuschen, Reifenschäden, Leistungsverlust oder sonstigen Anzeichen einer technischen Störung ist das Fahrzeug unverzüglich an einer sicheren Stelle abzustellen und die Vermieterin telefonisch zu kontaktieren.
Eine Weiterfahrt ist nur zulässig, wenn:
die Vermieterin ihr zugestimmt hat oder
nach Art der Störung ein Folgeschaden sicher ausgeschlossen werden kann und keine Gefahr für Fahrer, Beifahrer oder andere Verkehrsteilnehmer besteht.
Reparaturen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Vermieterin beauftragt werden.
Die Vermieterin erstattet notwendige Reparaturkosten nur, wenn:
die Reparatur zuvor genehmigt wurde,
den Mieter beziehungsweise Fahrer keine Haftung für die Ursache trifft,
ordnungsgemäße Belege vorgelegt werden.
Gesetzliche Notfallmaßnahmen zur Abwendung unmittelbarer Gefahren bleiben unberührt.
Fällt das Fahrzeug während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters aus, wird die Vermieterin nach Möglichkeit ein Ersatzfahrzeug bereitstellen. Ist dies nicht möglich, bleiben die gesetzlichen Rechte des Mieters unberührt.
Ein vollständiger Ausschluss der Mietminderung bei einem mangelbedingten Fahrzeugausfall wurde bewusst nicht übernommen, da die gesetzlichen Mängelrechte des Mieters nicht pauschal ausgehöhlt werden sollten.
19. Unfälle, Schäden, Diebstahl und Wildschäden
Bei jedem Unfall, Schaden, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen erheblichen Ereignis ist die Vermieterin unverzüglich telefonisch zu informieren.
Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden, Personenschaden, unklarer Schuldfrage oder Beteiligung Dritter ist zusätzlich unverzüglich die Polizei zu verständigen.
Dies gilt grundsätzlich auch bei selbst verursachten Unfällen ohne Beteiligung Dritter, wenn ein nicht nur unerheblicher Schaden entstanden ist oder die Umstände nicht eindeutig dokumentiert werden können.
Der Mieter beziehungsweise Fahrer muss:
an der Unfallstelle verbleiben, soweit dies gesetzlich erforderlich und zumutbar ist,
die Unfallstelle sichern,
erforderliche Erste Hilfe leisten,
Namen und Anschriften der Beteiligten und Zeugen aufnehmen,
Kennzeichen und Versicherungsdaten beteiligter Fahrzeuge dokumentieren,
Fotos der Unfallstelle und Schäden anfertigen, soweit gefahrlos möglich,
einen Unfallbericht vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen,
alle Unterlagen unverzüglich an die Vermieterin übermitteln.
Gegnerische Ansprüche dürfen ohne Zustimmung der Vermieterin beziehungsweise des Versicherers weder anerkannt noch erfüllt werden.
Der Mieter darf keine Erklärungen abgeben, die über eine sachliche Schilderung des Ereignisses hinausgehen.
Unterlassene oder verspätete Meldungen führen nur insoweit zu einer Haftung, wie hierdurch die Schadenfeststellung oder Regulierung konkret erschwert oder ein zusätzlicher Schaden verursacht wurde.
20. Versicherungsschutz und vertragliche Haftungsbegrenzung
Die Mietfahrzeuge verfügen über eine gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 100 Mio. € sowie über eine Teilkaskoversicherung.
Die versicherungsvertragliche Selbstbeteiligung der Teilkaskoversicherung beträgt derzeit 150 € je versichertem Schadenereignis.
Die Teilkaskoversicherung deckt ausschließlich die nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag versicherten Gefahren. Hierzu können insbesondere Diebstahl, Brand, Sturm, Hagel, Glasbruch oder Wildschäden gehören. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Versicherungsbedingungen.
Selbst verursachte Unfall-, Sturz-, Rangier- oder Kollisionsschäden am Mietfahrzeug sind nicht automatisch von der Teilkaskoversicherung umfasst.
Für vom Mieter oder einem berechtigten Fahrer schuldhaft verursachte Schäden am Mietfahrzeug wird die Haftung des Mieters grundsätzlich auf 750 € je Schadenereignis begrenzt, soweit in diesen AGB oder im Mietvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Haftungsbegrenzung gilt nur für Schäden, die während der vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs entstanden sind und für die der Mieter oder ein berechtigter Fahrer nach den gesetzlichen Vorschriften haftet.
Bei einem von der Teilkaskoversicherung gedeckten Schaden haftet der Mieter grundsätzlich nur in Höhe der tatsächlich anfallenden versicherungsvertraglichen Selbstbeteiligung von derzeit 150 € sowie für von ihm zu vertretende, nicht versicherte Folgekosten.
Die Haftungsbegrenzung auf 750 € gilt nicht oder kann sich entsprechend dem Maß des Verschuldens erhöhen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder eine besonders schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt. Dies gilt insbesondere bei:
Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss,
Überlassung des Fahrzeugs an einen nicht eingetragenen oder nicht fahrberechtigten Fahrer,
Teilnahme an Rennen oder Nutzung zu verbotenen Zwecken,
vorsätzlichen Falschangaben zum Schadenhergang,
unerlaubtem Entfernen vom Unfallort,
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Nichtbeachtung von Warnanzeigen,
unterlassener Polizeimeldung, sofern hierdurch die Schadenfeststellung oder Versicherungsregulierung erheblich beeinträchtigt wird.
Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung entfällt die Haftungsbegrenzung nicht zwingend vollständig. Die Haftung richtet sich nach dem Ausmaß des Verschuldens und den gesetzlichen sowie versicherungsvertraglichen Vorgaben.
Die Vermieterin wird dem Mieter auf Anfrage die für den Schaden maßgeblichen Grundlagen der Abrechnung nachvollziehbar darlegen.
21. Umfang der Mieterhaftung
Der Mieter haftet für Schäden am Mietfahrzeug und dem überlassenen Zubehör, soweit er oder ein von ihm benannter Fahrer den Schaden schuldhaft verursacht hat.
Die Haftung kann insbesondere umfassen:
erforderliche Reparaturkosten,
bei Totalschaden den Wiederbeschaffungsaufwand,
eine technisch oder merkantil verbleibende Wertminderung,
erforderliche Abschlepp-, Bergungs- und Standkosten,
notwendige Sachverständigenkosten,
tatsächlich entstandenen Nutzungsausfall,
sonstige unmittelbar durch das Schadenereignis verursachte Kosten.
Die Haftung ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Ziffer 20 grundsätzlich auf 750 € je Schadenereignis begrenzt.
Die Begrenzung gilt nicht für:
Bußgelder, Verwarnungs- und Parkgebühren,
Schlüssel- oder Zubehörverlust,
Schäden durch Fehlbetankung,
Reinigungskosten aufgrund übermäßiger oder vertragswidriger Verschmutzung,
Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden,
Schäden, die nicht unmittelbar am Mietfahrzeug entstanden sind,
Kosten, die infolge einer nicht versicherten oder vertragswidrigen Nutzung entstehen.
Schäden können auf Grundlage einer Reparaturrechnung, eines Kostenvoranschlags oder eines Gutachtens einer geeigneten Fachwerkstatt beziehungsweise eines Sachverständigen abgerechnet werden.
Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Erlangt die Vermieterin aufgrund desselben Schadenereignisses Versicherungsleistungen oder Zahlungen Dritter, werden diese auf den vom Mieter zu tragenden Schaden angerechnet. Eine doppelte Entschädigung erfolgt nicht.
Praktisches Beispiel:
Bei einem selbst verursachten Sturz mit 2.000 € Reparaturkosten:
Ist der Schaden nicht teilkaskoversichert, trägt der Mieter aufgrund deiner vertraglichen Haftungsbegrenzung grundsätzlich höchstens 750 €.
Ist der Schaden ausnahmsweise vollständig versichert, trägt der Mieter grundsätzlich nur die tatsächliche Selbstbeteiligung von 150 €.
Bei Alkohol, einem nicht eingetragenen Fahrer oder vorsätzlichem Verhalten kann die Begrenzung ganz oder teilweise entfallen.
22. Aufwandspauschalen und besondere Kosten
Für die Bearbeitung von Bußgeldern, Verwarnungen, Maut- oder Parkverstößen kann eine Pauschale von 15 € je Vorgang berechnet werden.
Für die Bearbeitung eines vom Mieter zu vertretenden Schadens kann eine Pauschale von 50 € berechnet werden, sofern tatsächlich ein über die gewöhnliche Vertragsabwicklung hinausgehender Verwaltungsaufwand entsteht.
Dem Mieter bleibt bei jeder Pauschale ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden beziehungsweise Aufwand entstanden ist.
Bei Schlüsselverlust werden die tatsächlich erforderlichen Ersatzbeschaffungs-, Programmier- und gegebenenfalls Anfahrtskosten berechnet. Diese können voraussichtlich bis zu 150 € betragen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Verlorene oder beschädigte Zubehörteile werden nach den erforderlichen Wiederbeschaffungs- beziehungsweise Reparaturkosten abgerechnet.
23. Verkehrsverstöße und behördliche Maßnahmen
Der Mieter beziehungsweise Fahrer trägt alle während des Mietzeitraums verursachten Bußgelder, Verwarnungsgelder, Parkgebühren, Abschleppkosten und sonstigen behördlichen Gebühren.
Die Vermieterin ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, den zuständigen Behörden die zur Fahrerfeststellung erforderlichen Daten zu übermitteln.
Die Bearbeitungspauschale gemäß Ziffer 22 bleibt hiervon unberührt.
Kosten, die nicht durch den Mieter oder einen eingetragenen Fahrer verursacht wurden, werden nicht berechnet.
24. Geführte Touren
Jeder Teilnehmer bleibt auch bei einer geführten Tour für die sichere Führung seines Fahrzeugs und die Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften selbst verantwortlich.
Die Teilnahme an einer geführten Tour befreit den Fahrer nicht von der Pflicht, Geschwindigkeit, Abstand und Fahrweise an das eigene Können sowie an Straßen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnisse anzupassen.
Die Tourenleitung kann Route, Reihenfolge oder Dauer einzelner Stopps aus Sicherheits-, Verkehrs-, Organisations- oder Witterungsgründen in zumutbarem Umfang ändern.
Teilnehmer müssen die Sicherheits- und Organisationshinweise der Tourenleitung beachten.
Ein Teilnehmer kann von der weiteren Tour ausgeschlossen werden, wenn er trotz Aufforderung:
erheblich verkehrswidrig fährt,
andere Teilnehmer oder Verkehrsteilnehmer gefährdet,
erkennbar nicht fahrtüchtig ist,
wiederholt Sicherheitsanweisungen missachtet.
Im Fall eines vom Teilnehmer zu vertretenden Ausschlusses besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Preises. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
25. Picknick- und Aperitivo-Leistungen
Art und Umfang der gebuchten Verpflegung ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
Die bereitgestellten Lebensmittel können kennzeichnungspflichtige Allergene enthalten.
Die gesetzlich erforderlichen Allergeninformationen werden vor Übergabe beziehungsweise Verzehr in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.
Die Vermieterin erhebt im Buchungssystem grundsätzlich keine Angaben zu Allergien, Unverträglichkeiten oder anderen Gesundheitsdaten.
Eine vollständige Freiheit von Spuren bestimmter Allergene kann insbesondere bei zugekauften oder in fremden Betrieben verarbeiteten Lebensmitteln nicht gewährleistet werden.
Gesetzliche Rechte sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.
26. Nichtverfügbarkeit des gebuchten Fahrzeugs
Ist das gebuchte Fahrzeug aufgrund eines unvorhersehbaren technischen Defekts, eines Unfall- oder Vandalismusschadens, Diebstahls oder einer verspäteten Rückgabe durch den Vormieter nicht verfügbar, informiert die Vermieterin den Kunden unverzüglich.
Die Vermieterin wird nach Möglichkeit ein gleichwertiges oder zumutbares Ersatzfahrzeug anbieten.
Ist kein Ersatzfahrzeug verfügbar oder lehnt der Kunde ein nicht gleichwertiges Ersatzfahrzeug ab, werden die für die nicht erbrachte Leistung geleisteten Zahlungen erstattet.
Weitergehende Ansprüche bestehen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und Ziffer 27.
Das Recht zur Erstattung darf nicht durch einen verpflichtenden Gutschein ersetzt werden. Der Kunde kann jedoch freiwillig eine Umbuchung oder einen Gutschein wählen.
27. Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin haftet unbeschränkt:
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung der Vermieterin für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Vermieterin.
Gesetzliche Mängel- und Minderungsrechte des Mieters bleiben unberührt.
28. Zurückgelassene Gegenstände
Zurückgelassene Gegenstände werden, soweit zumutbar, vorübergehend verwahrt.
Die Kosten einer gewünschten Rücksendung trägt der Mieter.
Offensichtlich wertlose oder verderbliche Gegenstände dürfen entsorgt werden.
Gesetzliche Fund- und Aufbewahrungsvorschriften bleiben unberührt.
29. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der auf der Website abrufbaren Datenschutzerklärung.
30. Verbraucherstreitbeilegung
Die Vermieterin ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Ein Hinweis auf die frühere europäische Online-Streitbeilegungsplattform wird nicht aufgenommen, da die zugrunde liegende Verordnung aufgehoben und die Plattform eingestellt wurde.
31. Gerichtsstand
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Mainz, soweit gesetzlich zulässig.
Gleiches gilt, wenn ein gewerblicher Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt wird, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.
32. Schlussbestimmungen
Vertragssprache ist Deutsch.
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des übrigen Vertrags nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Ein pauschales Abtretungsverbot wird nicht vereinbart. Insbesondere bleibt die Abtretung von Geldansprüchen des Kunden zulässig.
Stand: August 2026